Nachfolgend die Satzung "Madonna der Landstraße" – Kriegergedächtniskapelle von 1953 e. V. – Waltrup 10, 48341 Altenberge.
Der Schützenverein Grinkenschmidt Altenberge e.V. hat im Kalenderjahr 1952 auf dem „Waltruper Hügel“ an der Landstraße 510 in ehrenamtlicher Eigenleistung eine Kriegergedächtniskapelle für alle Kriegsopfer, insbesondere aus den Bauerschaften Hohenhorst, Kümper und Waltrup errichtet. Die Kapelle dient auch der Marienverehrung und kirchlichen Zwecken.
Die kirchliche Einweihung erfolgte am 08.06.1953.
Möge die Kapelle Madonna der Landstraße noch lange Zeit bleiben:
Die Kapelle steht auf dem Grundstück des Hofes Schulze Schwicking, Waltrup 10, 48341 Altenberge. Zugunsten des Kapellenausschusses der Kriegergedächtniskapelle Madonna der Landstraße e.V. ist ein kostenloses Nutzungsrecht in das Grundbuch eingetragen worden.
§ 1
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und zwar durch die
Der Verein unterhält und betreut die vom Schützenverein Grinkenschmidt Altenberge e.V.
errichtete Kriegergedächtniskapelle "Madonna der Landstraße" lt. § 11 Nr. 1 u. 2 dieser Satzung. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die Kapelle allseits ein würdiger Ort der christlichen Gefallenenehrung und des Gebetes ist.
Der Vereinszweck wird ferner verwirklicht durch Einwirkung auf alle öffentlichen und privaten Stellen, damit die Kriegergedächtniskapelle der Nachwelt erhalten bleibt.
§ 3
Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige
Mittel dürfen nur für die Satzungszwecke des Vereins verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf darüber hinaus
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
§ 5
Die Mitgliedschaft in der o.a. Kriegergedächtniskapelle ist beitragsfrei. Die Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks werden ausschließlich durch Spenden aufgebracht
(Opferstockeinnahmen und Einzelspenden).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Die Organe des Vereins sind:
und
§ 7
Die Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung entspricht den Vorschriften für die Mitgliederversammlung des Schützenverein Grinkenschmidt Altenberge e.V. für dessen Mitgliederversammlung (vgl. Anlage). Einladungen zu Sitzungen können auch per E-Mail erfolgen, Sie erfüllen das Erfordernis der Schriftform.
§ 8
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem
erweiterten Vorstand (Beisitzer).
Der geschäftsführende Vorstand (Kapellenausschuss) besteht aus:
Der 1. und 2. Vorsitzende des Schützenverein Grinkenschmidt und der Geschäftsführer
bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
Zum erweiterten Vorstand gehören folgende Besitzer:
Im Bedarfsfall können weitere sachkundige Personen zu den nichtöffentlichen Sitzungen
eingeladen werden.
Der 1. Vorsitzende des Schützenvereins ist Kraft Amtes = 1. Vorsitzender des Vorstandes
(Kapellenausschuss). Er hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten
zu unterrichten. Er oder der Geschäftsführer hat zu den Vorstandssitzungen schriftlich -
auch per E-Mail möglich- einzuladen. Die Sitzungen werden von ihm geleitet.
Sitzungsprotokolle werden von ihm mitunterzeichnet.
Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und wenigstens
zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer
anwesend sind.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9
Dem Geschäftsführer obliegt im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung die Verwaltung der Kapelle im Einzelnen auszuführen. Er ist in
allen Bereichen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören insbesondere:
Der Geschäftsführer ist berechtigt, hierfür notwendige Ausgaben zu tätigen. Ausgaben (mit Ausnahme solcher für Opferkerzen), die den Betrag von EURO 1.000,00 übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes
§ 10
Der Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde „St. Johannes Baptist Altenberge“ hat das Aufsichtsrecht und die Aufsichtspflicht,
§ 11
Die Mittel des Vereins (Opferstockeinnahmen und Spenden) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, das sind insbesondere:
Der Geschäftsführer macht für den Vorstand einen Vorschlag zur Spendenvergabe und deren Aufteilung, über den der Vorstand dann entscheidet.
§ 12
Die auf der jährlichen Mitgliederversammlung des Schützenverein Grinkenschmidt gewählten zwei Kassenprüfer übernehmen aus ökonomischen Gründen auch die Aufgabe, die Jahresrechnung des Kapellenausschuss zu überprüfen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der
Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Fall der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Katholische Pfarrgemeinde „St. Johannes Baptist Altenberge“, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 11 dieser Satzung zu
verwenden hat
§ 14
Die vorstehende Satzungsfassung wurde in der Mitgliederversammlung der Kriegergedächtniskapelle Madonna der Landstraße einstimmig beschlossen. Sie tritt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.03.2022 außer Kraft.
© Kapelle Madonna der Landstraße e. V.,
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