Satzung

Nachfolgend die Satzung "Madonna der Landstraße" – Kriegergedächtniskapelle von 1953 e. V. – Waltrup 10, 48341 Altenberge.

Präambel

Der Schützenverein Grinkenschmidt Altenberge e.V. hat im Kalenderjahr 1952 auf dem „Waltruper Hügel“ an der Landstraße 510 in ehrenamtlicher Eigenleistung eine Kriegergedächtniskapelle für alle Kriegsopfer, insbesondere aus den Bauerschaften Hohenhorst, Kümper und Waltrup errichtet. Die Kapelle dient auch der Marienverehrung und kirchlichen Zwecken.

Die kirchliche Einweihung erfolgte am 08.06.1953.

Möge die Kapelle Madonna der Landstraße noch lange Zeit bleiben:

  • den Kriegstoten ein würdiges Ehrenmal,
  • den Lebenden ein Mahnmal zum Frieden,
  • den Pilgern der Landstraße eine Besinnung- und Gebetsstätte
  • den Notleidenen eine nie versiegende Segensquelle.

Die Kapelle steht auf dem Grundstück des Hofes Schulze Schwicking, Waltrup 10, 48341 Altenberge. Zugunsten des Kapellenausschusses der Kriegergedächtniskapelle Madonna der Landstraße e.V. ist ein kostenloses Nutzungsrecht in das Grundbuch eingetragen worden.

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein trägt den Namen Madonna der Landstraße -Kriegergedächtniskapelle von 1953 e.V.- Waltrup 10, 48341 Altenberge und ist 1961 als Kapellenausschuss gegründet worden. Der Verein hat seinen Sitz in 48341 Altenberge. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt unter der Vereinsregister-Nr.: 298 eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und zwar durch die

  • Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO)
    Der Verein unterstützt mit Spendengeldern caritative Zwecke lt. § 11 Nr. 3 dieser Satzung
  • Förderung von Kunst und Kultur(§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO)
    Der Verein fördert kulturelle Zwecke durch die Pflege und Erhaltung u.a. von historischen Kulturgegenständen z.B. durch die Restaurierung der Vereinsfahnen des Schützenvereins Grinkenschmidt Altenberge e.V. aus den Jahren 1929 und 1963. Vgl. § 11 Nr. 4 dieser Satzung
  • Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO)

Der Verein unterhält und betreut die vom Schützenverein Grinkenschmidt Altenberge e.V. errichtete Kriegergedächtniskapelle "Madonna der Landstraße" lt. § 11 Nr. 1 u. 2 dieser Satzung. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die Kapelle allseits ein würdiger Ort der christlichen Gefallenenehrung und des Gebetes ist.
Der Vereinszweck wird ferner verwirklicht durch Einwirkung auf alle öffentlichen und privaten Stellen, damit die Kriegergedächtniskapelle der Nachwelt erhalten bleibt.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die Satzungszwecke des Vereins verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Schützenverein Grinkenschmidt Altenberge e.V. sind geborene Mitglieder der o.a. Kriegergedächtniskapelle. Aus ökonomischen Gründen gelten die Bestimmungen zur Mitgliedschaft entsprechend den Regelungen in der Satzung des Schützenverein Grinkenschmidt (§ 4) in der jeweiligen gültigen Fassung (sinngemäße Anwendung – vgl. Anlage). Darüber hinaus kann jede natürliche oder juristische Person die passive Mitgliedschaft erwerben – ohne Stimmrecht

§ 5

Beiträge

Die Mitgliedschaft in der o.a. Kriegergedächtniskapelle ist beitragsfrei. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden ausschließlich durch Spenden aufgebracht (Opferstockeinnahmen und Einzelspenden).

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

und

  • der Vorstand (Kapellenausschuss).

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung entspricht den Vorschriften für die Mitgliederversammlung des Schützenverein Grinkenschmidt Altenberge e.V. für dessen Mitgliederversammlung (vgl. Anlage). Einladungen zu Sitzungen können auch per E-Mail erfolgen, Sie erfüllen das Erfordernis der Schriftform.

§ 8

Vorstand (Kapellenausschuss)

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand (Beisitzer).
Der geschäftsführende Vorstand (Kapellenausschuss) besteht aus:

  1. dem 1. und 2. Vorsitzenden des Schützenvereins, -geborene Mitglieder
  2. dem von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Geschäftsführer,
  3. dem stellv. Schriftführer des Schützenvereins Grinkenschmidt, -geborenes Mitglied
  4. dem Kassenwart des Schützenvereins Grinkenschmidt, -geborenes Mitglied (Aufgabenerledigung erfolgt durch den Geschäftsführer)
  5. einem jeweiligen Mitglied aus dem Pastoralteam, welches in der katholischen Kirchengemeinde „St. Johannes Baptist Altenberge“ tätig ist oder in Vertretung ein Mitglied des Kirchenvorstandes der katholischen Kirchengemeinde „St. Johannes Baptist“ in 48341 Altenberge, -geborenes Mitglied
  6. dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Waltrup 10 in 48341 Altenberge, soweit er das derzeitige Kapellengrundstück unentgeltlich zur Verfügung stellt, -geborenes Mitglied

Der 1. und 2. Vorsitzende des Schützenverein Grinkenschmidt und der Geschäftsführer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Zum erweiterten Vorstand gehören folgende Besitzer:

  1. je einem Bauerschaftsvertreter aus Hohenhorst, Kümper, Waltrup und dem Dorf Altenberge, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Beisitzer für das Dorf sollte seinen ständigen Wohnsitz nicht in den vor genannten drei Bauerschaften haben. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Die Gewählten bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt
  2. Verantwortliche für die Kriegergedächtniskapelle und deren Freifläche.

Im Bedarfsfall können weitere sachkundige Personen zu den nichtöffentlichen Sitzungen eingeladen werden.
Der 1. Vorsitzende des Schützenvereins ist Kraft Amtes = 1. Vorsitzender des Vorstandes (Kapellenausschuss). Er hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Er oder der Geschäftsführer hat zu den Vorstandssitzungen schriftlich - auch per E-Mail möglich- einzuladen. Die Sitzungen werden von ihm geleitet. Sitzungsprotokolle werden von ihm mitunterzeichnet.

Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer anwesend sind.

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9

Sonderaufgaben des Geschäftsführers

Dem Geschäftsführer obliegt im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Verwaltung der Kapelle im Einzelnen auszuführen. Er ist in allen Bereichen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.

Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören insbesondere:

  • Der Einkauf von Opferkerzen, Gebetszetteln und Ansichtskarten;
  • Die Organisation und Überwachung der Reinigung, Ausschmückung und Instandhaltung der Kapelle und deren Umgebung;
  • Die Buchung der Einnahmen an Opfergaben und Spenden sowie der Ausgaben;
  • Die Organisation und Ausführung aller anstehenden Verwaltungstätigkeiten für die Beschäftigen im Rahmen der Minijobarbeitsverhältnisse.

Der Geschäftsführer ist berechtigt, hierfür notwendige Ausgaben zu tätigen. Ausgaben (mit Ausnahme solcher für Opferkerzen), die den Betrag von EURO 1.000,00 übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes

§ 10

Besondere Befugnisse des Pfarrers

Der Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde „St. Johannes Baptist Altenberge“ hat das Aufsichtsrecht und die Aufsichtspflicht,

  • über alle gottesdienstliche Handlungen in der Kapelle,
  • über die Paramente und liturgischen Geräte, die zur Kapelle gehören,
  • über die in der Kapelle ausgelegten Gebetszettel und religiösen Schriften.

§ 11

Verwendung der Opferstockeinnahmen und Spenden

Die Mittel des Vereins (Opferstockeinnahmen und Spenden) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, das sind insbesondere:

  1. Bezahlung der Opferkerzen und anderer Ausgaben für die Kapelle und deren Verwaltung und Unterhaltung,
  2. Rücklagen zwecks konkreter größerer Neuanschaffungen im Dienste der Kapelle und bauliche Maßnahmen
  3. Zwecke der katholischen Kirche, insbesondere Wahrnehmung von Aufgaben der katholischen Caritas im In- und Ausland, Unterstützung der Missionstätigkeit, Diasporahilfe, Ausbildungsbeihilfen für Theologiestudenten in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland (Missionsländer)
  4. Mittelverwendung zur Förderung kultureller Zwecke durch die Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen.

Der Geschäftsführer macht für den Vorstand einen Vorschlag zur Spendenvergabe und deren Aufteilung, über den der Vorstand dann entscheidet.

§ 12

Kassenprüfer

Die auf der jährlichen Mitgliederversammlung des Schützenverein Grinkenschmidt gewählten zwei Kassenprüfer übernehmen aus ökonomischen Gründen auch die Aufgabe, die Jahresrechnung des Kapellenausschuss zu überprüfen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Fall der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Katholische Pfarrgemeinde „St. Johannes Baptist Altenberge“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 11 dieser Satzung zu verwenden hat

§ 14

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzungsfassung wurde in der Mitgliederversammlung der Kriegergedächtniskapelle Madonna der Landstraße einstimmig beschlossen. Sie tritt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.03.2022 außer Kraft.